• 1 Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns geschlossene Mietverträge mit Ausnahme von Mietkaufverträgen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Stehen wir mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung, so gelten diese Bedingungen für alle künftigen Mietverträge mit dem Kunden, soweit nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich andere Bedingungen mit einbezogen werden.
  • 2 Vertragsgegenstand
  1. Gegenstand dieses Vertrags sind die im Vertrag genannten Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Für Art und Ausführung des Vertragsgegenstandes sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.
  2. Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Vertragsgegen-standes in Katalogen, Prospekten oder Typenblättern sind nur annähernd maßgebend, soweit Sie nicht ausdrücklich als verbindlich Dies gilt auch für Zeichnungen, Bilder (Fotos) oder sonstigen Abbildungen.
  3. Von uns angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +18°C, ebenem Betonfundament und trockene Einsatzbedingungen, Abweichungen von den angegebenen technischen Daten sind auch bei normalen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.
  • 3 Einsatzort
  1. Einsatzort ist der im Vertrag genannte Standort. Will der Kunde die Einsatzbedingungen oder den Einsatzort ändern, so bedarf es dazu unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  • 4 Bereitstellung, Vertragslaufzeit
  1. Wir stellen dem Kunden den jeweiligen Vertragsgegenstand in der vertragschließenden Mietstelle zur Abholung bereit. Auf Wunsch vermitteln wir auch Namens und im Auftrag des Kunden den Versand des Vertragsgegenstandes oder führen diesen mit eigenen Transportfahrzeugen durch.
    2. Bei Verträgen über mehrere Vertragsgegenstände sind wir berechtigt, die Geräte auch einzeln und nacheinander bereitszu-stellen. Dabei gilt jede Teilleistungen als selbständiges Geschäft.
    3. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung bzw. zum Versand. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Vertragsgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme und/oder Nutzung erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand bei der vertragschließenden Mietstelle oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten voraussichtlichen Mietdauer.
  • 5 Leistungsverzögerung

1.Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für den Ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% vom Wert desjenigen Teils, dass aufgrund der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht Vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch maximal 5% des Nettoauftragswertes (= Höhe des vereinbarten Mietzinses, ohne Frachten), zu verlangen.

  1. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zur Kündigung berechtigt.
  2. Weitergehende Rechte aus Leistungsverzug sind unter dem Punkt §21dieser Bedingungen abschließend geregelt

 

  • 6 Annahme des Vertragsgegenstandes, Annahmeverzug
  1. Der Kunde ist bei der Bereitstellung des jeweiligen Vertragsgegenstandes zur Abholung oder zum Versand zur Annahme des Vertragsgegenstandes zum vereinbarten Termin verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  • 7 Umgang mit dem Vertragsgegenstand, Aufsichts- und Mitteilungspflicht
  1. Der Kunde wird den Vertragsgegenstand schonend behandeln, alle geltenden Sicherheitshinweise und –vorschriften beachten, insbesondere die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht überschreiten. Er ist verpflichtet die mit dem Vertragsgegenstand arbeitenden Personen entsprechend zu unterweisen.
  2. Der Kunde wird zum Betrieb des Vertragsgegenstandes ein-wandfreie Betriebsmittel (Diesel, Gase) verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreier Betriebsmittel Nach-teile irgendwelcher Art für uns ergeben, ist der Kunde uns schadenersatzpflichtig.
  3. Verlust und Beschädigungen an dem Vertragsgegenstand und/oder dessen Zubehör teilt uns der Kunde unverzüglich mit.
  • 8 Wartung, Instandhaltung
  1. Der Kunde erhält den Vertragsgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicheren Zustand, die beim Betrieb anfallenden energiekosten trägt der Kunde.
  2. Der Kunde hat täglich die Flüssigkeitsstände zu kontrollieren und gegebenenfalls mit den von empfohlenen Flüssigkeiten aufzufüllen.
  3. Zum Zwecke der Instandhaltung lässt der Kunde
  4. verbrennungsmotorische Fahrzeuge im 3-Monats Rhythmus gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach einer jeweiligen Einsatzdauer von max. 300 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit unserer zuständigen Kundendienststelle auf unsere Kosten in der Normal- Arbeitszeit warten und bei Bedarf aufgrund gebrauchstypischer Abnutzung sofort reparieren. Für die Reparaturen hat er keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, es sei denn, wir haben den Ausfall des Fahrzeuges zu vertreten. Werden Wartungs- und/oder Reparatur

Maßnahmen aufgrund Gewaltschäden, Fehlbedienungen oder ähnlichen vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich, trägt dieser die entsprechenden kosten. Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt

  1. elektromotorische Fahrzeuge bei einschichtigem Einsatz ebenfalls im 3 Monats Rhythmus von Beginn der Vertragslaufzeit

Gerechnet auf unsere Kosten warten (gleiche Bestimmungen wie bei verbrennungsmotorischen Fahrzeugen).

  • 9 Verbot der Überlassung an Dritte
  1. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder vermieten, verleihen, verpachten noch in sonst irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar eine Überlassung an Dritte vornehmen, es sei denn, er hat vorab unsere schriftliche Zustimmung eingeholt.
  • 10 Haftung bei Verlust und Beschädigung, Austausch bei Untergang des Vertragsgegenstandes
  1. Soweit uns der aus dem Verlust oder der Beschädigung entstandene Schaden nicht von der Versicherung gemäß §13 dieser Bedingungen ersetzt wird, haftet der Kunde, es sei denn, wir haben den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten. Geht der Vertragsgegenstand unter, sind wir berechtigt, den Vertrag mit einem gleichwertigen Vertragsgegenstand fortzusetzen.
  • 11 Betriebsgefahr
  1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
  • 12 Vermietung mit Bedienpersonal
  1. Stellen wir bei Überlassung des Vertragsgegenstandes Bedienpersonal bereit, darf das Personal nur zur Bedienung des Vertragsgegenstandes, nicht für andere Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haften wir nur dann, wenn wir das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt haben. Im Übrigen haftet der Kunde für derartige Schäden.
  • 13 Versicherung
  1. Der Kunde versichert den Vertragsgegenstand für die Laufzeit des Vertrages gegen Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Maschinenbruch zum Neuwert. Er weist uns den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  2. Verletzt der Kunde seine Versicherungspflicht aus Ziffer 1 oder sind wir noch nicht Inhaber der Rechte aus der einschlägigen Versicherung geworden, sind wir berechtigt, zur Sicherung von Schadenersatz- und Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitgehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen, soweit der Schadenbetrag dadurch nicht überschritten wird.
  3. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Maschinenbruch-versicherung über uns abzuschließen. Die hierfür entstehenden Kosten werden separat in der Rechnung aufgeführt. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt € 3000,- zzgl. Mwst. Selbstbehalt bei Diebstahl: 10% des Geräteneuwertes.
  • 14 bauliche Änderungen
  1. Änderungen und zusätzliche Ein-/ Ausbauten an dem laut Vertrag zur Verfügung gestellten Gegenstand bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Für den Fall des Einbaus zusätzlicher Teile geht das Eigentum daran entschädigungslos auf uns über. Unser Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bleibt hiervon ebenso wie die Wartungs- und Instandhaltungspflichten des Kunden gemäß §8 unberührt.
  2. Die Verantwortung für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Ein-/ Ausbauten und ihre Benutzung liegt ausschließlich beim Kunden.
  • 15 Mietzins, Zahlung
  1. Der im Mietvertrag genannte Mietpreisgilt ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. zum Versand zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.
  2. Benutzt der Kunde den Vertragsgegenstand täglich länger als für eine normale Personalschicht (max. 8 Stunden), so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr von 75% des festgelegten Tagesmietzinses erhoben. Der Kunde hat uns die Verstärkung der Einsatzzeit binnen 14 Tagen ab deren Beginn anzuzeigen. Als Berechnungsgrundlage gilt, sofern nichts anderes vereinbart, 5 Arbeitstage pro Woche (Montag-Freitag, max. 40 Betriebsstunden). Sollte darüber hinaus auch an Sam- und Sonntagen gearbeitet werden, erhöht sich der Wochenpreis entsprechend.
  3. Der Mietzins ist in voller Höhe grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang beim Kunden rein netto ohne Abzug fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietzins monatlich berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug werden, unbeschadet eines etwaigen höheren Verzugsschadens, den wir nachzuweisen haben, sowie etwaiger sonstiger Ansprüche ab Fälligkeit 6%-Punkte p.a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz, 9% über dem jeweiligen Basiszins, mindestens aber 10% p.a. berechnet. Dem Kunden steht es frei, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  5. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen.
  6. Zahlungen sind ausschließlich an unseren Hauptsitz in Georgensgmünd, nicht an Mietstellen, an Niederlassungen bzw. an den Verkäufer oder Vertreter von uns zu leisten. In jedem Fall gilt die Zahlung erst mit Eingang bei der Mietzentrale als erbracht. Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an eine Factoringgesellschaft zu verkaufen. In diesem Fall hat der Kunde direkt an den Factor zu zahlen.
  7. Der Kunde tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  • 16 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Kunden uns gegenüber sind nicht abtretbar.
  • 17 Fristlose Kündigung
  1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Uns steht dieses Recht insbesondere zu, wenn

– der Kunde sich mit 1 Monatsmietrate in Verzug befindet,

– der Kunde um ein Moratorium bei seinen Gläubigern nachsucht

– über das Vermögen des Kunden oder eines Unternehmers innerhalb der Firmengruppe des Kunden das Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren beantragt worden ist,

– der Kunde ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand einem Dritten überlässt,

– der Kunde in erheblichen Masse gegen die in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen verstößt und dieses Verhalten trotz einer Abmahnung fortsetzt,

– unser Kreditversicherer oder Factoringpartner ein bestehendes Kreditlimit streicht oder reduziert.

  1. Wird der Vertrag von uns fristlos gekündigt, sind wir berechtigt, vom Kunden die Herausgabe des Vertragsgegenstandes sowie Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinnes zu verlangen. Zu ersetzen ist uns derjenige Schaden, der uns durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht.
  • 18 Gewährleistung
  1. Alle mit Mängeln behafteten Vertragsgegenstände werden nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ziffern 2 entweder unentgeltlich ausgebessert oder ausge-tauscht. Der Kunde hat uns für Nachbesserungen, Neulieferungen oder Änderungen eine angemessene Zeit ggf. Gelegenheit vor Ort zu gewähren.
  2. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserungen oder des Gerätetausches hat der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen oder Herabsetzung des Mietzinses (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nicht nach- stehend etwas anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen
  3. Wir haften unbeschadet der Regelungen in § 21 dieser Bedingungen nicht für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  4. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  5. Auch für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind, haften wir nicht: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte (außer unseren Subunternehmern), gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurückzuführen sind.
  6. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, entstehen hierfür uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche.
  • 19 Rückgabe
  1. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand nach Beendigung des Vertrages auf seine Gefahr und Kosten in gesäuberten, getankten bzw. aufgeladenen und ordnungsgemäßen Zustand an unsere für ihn zuständige Mietstelle zurückzugeben. Schäden, die wir nicht zu vertreten haben, nicht vereinbarte Änderungen am Vertragsgegenstand sowie erhebliche Verschmutzungen werden auf Kosten des Kunden beseitigt.
  2. Wird der Vertragsgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Kunde, eine dem Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung bis zu dem Zeitpunkt an uns zu zahlen, zu dem der gemietete oder ein neuer Vertragsgegenstand uns für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.
  3. Bei vorzeitiger Rückgabe ist der Kunde verpflichtet, denjenigen Mietzins zu entrichten, den wir bei Vertragsabschluss auf der Basis einer kürzeren Mietdauer beim Kunden erhoben hätten.
  4. Sofern das Mietgerät vom Mieter zur Abholung bereitgestellt wird, liegt die Verantwortung für das Mietgerät weiterhin, bis zur endgültigen Abholung beim Mieter bzw. Kunden.
  5. Wird das Gerät nicht unverzüglich, spätestens binnen 3 Arbeitstagen nach Abmeldung, durch den Vermieter abgeholt, so ist der Mieter verpflichtet die Abholung nochmals schriftlich anzumahnen.
  • 20 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  1. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen in unserem Eigentum stehenden Vertragsgegenstand richten, und überlässt uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden.

Wenn wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.

  • 21 Weitergehende Haftung
  1. Nicht in diesen Bedingungen geregelte Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur in den nachfolgenden geregelten Umfang zu.
  2. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren und eine entsprechend höhere Deckungssumme zu vereinbaren, sofern der Kunde die hierfür erforderliche Mehrprämie zahlt.

  1. Die Haftungsbegrenzungen gellten nicht:

– bei Vorsatz

– bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,

– bei von uns zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich wird; die Haftung insofern jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist.

  • 22 Erfüllungsort, Gerichtsstand, allgemeine Bestimmungen
  1. Erfüllungsort ist der Sitz derjenigen Mietstelle, die den Vertragsgegenstand zur Abholung bzw. zum Versand bereitgestellt hat.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Nürnberg, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.
  3. Der Kunde zeigt uns einen Wechsel seines Wohn- oder Firmensitzes sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich an.

ASV BAYERNLIFT GmbH

Inhaber Harald Katheder
Technikstr. 18
91166 Georgensgmünd

Stand April 2012